Bundesrecht konsolidiert: Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz § 20, tagesaktuelle Fassung

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz § 20

Kurztitel

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 117/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

15.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ESAEG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Sicherstellung und Hereinbringung von Verbindlichkeiten

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der Sicherungseinrichtung für den von ihr verwalteten Einlagensicherungsfonds wirksam begründet wurden, kann nur auf diesen Exekution geführt werden.
  2. Absatz 2,Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der Sicherungseinrichtung nicht für den von ihr verwalteten Einlagensicherungsfonds begründet wurden, kann nicht auf diesen Exekution geführt werden.
  3. Absatz 3,Die Vermögenswerte im Einlagensicherungsfonds der Sicherungseinrichtung können rechtswirksam weder verpfändet oder sonst belastet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
  4. Absatz 4,Forderungen gegen die Sicherungseinrichtung und Forderungen, die dem Einlagensicherungsfonds zuzurechnen sind, können rechtswirksam nicht gegeneinander aufgerechnet werden.
  5. Absatz 5,Die dem Einlagensicherungsfonds zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkursverfahren eine Sondermasse (Paragraph 48, Absatz eins, der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337 aus 1914,).

Im RIS seit

07.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2015

Gesetzesnummer

20009251

Dokumentnummer

NOR40174315