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Bundesrecht konsolidiert: Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz § 20, tagesaktuelle Fassung
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D)
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz § 20
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 19 am 04.10.2026
§ 21 am 04.10.2026
Alle Fassungen
§ 20 heute
§ 20 gültig ab 15.08.2015
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 117/2015
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
15.08.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ESAEG
Index
37/02 Kreditwesen
Text
Sicherstellung und Hereinbringung von Verbindlichkeiten
§ 20.
Paragraph 20,
(1)
Absatz eins,
Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der Sicherungseinrichtung für den von ihr verwalteten Einlagensicherungsfonds wirksam begründet wurden, kann nur auf diesen Exekution geführt werden.
(2)
Absatz 2,
Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der Sicherungseinrichtung nicht für den von ihr verwalteten Einlagensicherungsfonds begründet wurden, kann nicht auf diesen Exekution geführt werden.
(3)
Absatz 3,
Die Vermögenswerte im Einlagensicherungsfonds der Sicherungseinrichtung können rechtswirksam weder verpfändet oder sonst belastet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
(4)
Absatz 4,
Forderungen gegen die Sicherungseinrichtung und Forderungen, die dem Einlagensicherungsfonds zuzurechnen sind, können rechtswirksam nicht gegeneinander aufgerechnet werden.
(5)
Absatz 5,
Die dem Einlagensicherungsfonds zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkursverfahren eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 der Insolvenzordnung – IO,
RGBl. Nr. 337/1914
).
Die dem Einlagensicherungsfonds zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkursverfahren eine Sondermasse (Paragraph 48, Absatz eins, der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337 aus 1914,).
Im RIS seit
07.09.2015
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2015
Gesetzesnummer
20009251
Dokumentnummer
NOR40174315
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/117/P20/NOR40174315