Kurztitel

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20,

Inkrafttretensdatum

15.08.2015

Text

Sicherstellung und Hereinbringung von Verbindlichkeiten

Paragraph 20,

  1. Absatz einsZur Sicherstellung oder Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der Sicherungseinrichtung für den von ihr verwalteten Einlagensicherungsfonds wirksam begründet wurden, kann nur auf diesen Exekution geführt werden.
  2. Absatz 2Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der Sicherungseinrichtung nicht für den von ihr verwalteten Einlagensicherungsfonds begründet wurden, kann nicht auf diesen Exekution geführt werden.
  3. Absatz 3Die Vermögenswerte im Einlagensicherungsfonds der Sicherungseinrichtung können rechtswirksam weder verpfändet oder sonst belastet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
  4. Absatz 4Forderungen gegen die Sicherungseinrichtung und Forderungen, die dem Einlagensicherungsfonds zuzurechnen sind, können rechtswirksam nicht gegeneinander aufgerechnet werden.
  5. Absatz 5Die dem Einlagensicherungsfonds zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkursverfahren eine Sondermasse (Paragraph 48, Absatz eins, der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914).