Absatz einsZur Sicherstellung oder Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der Sicherungseinrichtung für den von ihr verwalteten Einlagensicherungsfonds wirksam begründet wurden, kann nur auf diesen Exekution geführt werden.
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,
Paragraph 20,
15.08.2015