Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Textilgestaltung-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.06.2015
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffe (Natur- und Chemiefaser),
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je fünf Fragen zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Naturfaser
Im RIS seit
02.06.2015
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2018
Gesetzesnummer
20009180
Dokumentnummer
NOR40170759