Bundesrecht konsolidiert: Textilgestaltung-Ausbildungsordnung § 6, tagesaktuelle Fassung

Textilgestaltung-Ausbildungsordnung § 6

Kurztitel

Textilgestaltung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 128/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachkunde

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Rohstoffe,
    2. Ziffer 2
      Werkstoffe (Natur- und Chemiefaser),
    3. Ziffer 3
      textile Produkte,
    4. Ziffer 4
      Maschinen und Geräte.
  2. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je fünf Fragen zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Naturfaser

Im RIS seit

02.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018

Gesetzesnummer

20009180

Dokumentnummer

NOR40170759