Bundesrecht konsolidiert: Ofenbau- und Verlegetechnik-Ausbildungsordnung § 2, tagesaktuelle Fassung

Ofenbau- und Verlegetechnik-Ausbildungsordnung § 2

Kurztitel

Ofenbau- und Verlegetechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 123/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Ofenbau- und Verlegetechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Erstellen von technischen Zeichnungen (zB Verlegepläne, Ofen- und Montagepläne, Luftleitungssysteme),
  2. Ziffer 2
    Durchführen berufsspezifischer Berechnungen (zB Materialbedarfsberechnungen, Wärmebedarfsberechnungen, Ofenberechnungen und Zugberechnungen von Öfen und Küchenherden, Erstellen von Energieausweisen für die erstellten Öfen und Heizungsanlagen),
  3. Ziffer 3
    Prüfen, Vorbereiten und Ausgleichen von Verlegeuntergründen,
  4. Ziffer 4
    Ausführen von vorbereitenden Mauer-, Trockenbau- und Putzarbeiten,
  5. Ziffer 5
    Einbauen von Wand- und Bodenheizungen,
  6. Ziffer 6
    Herstellen von Alternativ- und Verbundabdichtungen sowie elastischen Verfugungen,
  7. Ziffer 7
    Bearbeiten, Versetzen und Verlegen von verschiedenen Belagselementen an Böden, Wänden und Stufen und von keramischen Bauteilen, Schamott- und Mauersteinen sowie von Natur- und Kunststeinen,
  8. Ziffer 8
    Herstellen von Öfen und Heizungsanlagen für Einzelraum-, Mehrraum- oder Ganzhaus-heizungen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe sowie andere Energieträger,
  9. Ziffer 9
    Einbauen von Mess-, Steuer- und Regelsystemen in Öfen und Heizungsanlagen,
  10. Ziffer 10
    Durchführen von Funktionsanalysen (Probeheizungen) und Abgasanalysen,
  11. Ziffer 11
    Anlegen von Dokumentationen über die Arbeitsabläufe sowie über Arbeitsstunden und Materialverbrauch (wie zB Pflichtenhefte, Übergabeprotokolle, Aufmaßabrechnung, Aufmaßtabellen, Bautagebücher),
  12. Ziffer 12
    Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen auch in Energie-, Klima- und Umweltfragen,
  13. Ziffer 13
    Anbieten und Durchführen von Sanierungs-, Instandhaltungs- und Servicearbeiten,
  14. Ziffer 14
    Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.

Schlagworte

Ofenbautechnik, Ofenpläne, Mauerarbeit, Trockenbauarbeit, Wandheizung, Alternativabdichtung, Schamottstein, Naturstein, Einzelraumheizung, Mehrraumheizung, Messsystem, Steuersystem, Energiefrage, Klimafrage, Sanierungsarbeit, Instandhaltungsarbeit, Umweltstandard

Im RIS seit

01.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2015

Gesetzesnummer

20009177

Dokumentnummer

NOR40170719