Erstellen von technischen Zeichnungen (zB Verlegepläne, Ofen- und Montagepläne, Luftleitungssysteme),
Ofenbau- und Verlegetechnik-Ausbildungsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2015,
Paragraph 2
01.06.2015
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Ofenbau- und Verlegetechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen: