Bundesrecht konsolidiert: Metallurgie und Umformtechnik-Ausbildungsordnung § 2, tagesaktuelle Fassung

Metallurgie und Umformtechnik-Ausbildungsordnung § 2

Kurztitel

Metallurgie und Umformtechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 122/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule sollen im Lehrberuf Metallurgie und Umformtechnik ausgebildete Lehrlinge befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Auswählen und Überprüfen der Einsatzstoffe zur Herstellung von Eisen, Stahl oder Nichteisenmetallen bzw. Vormaterialien zum Umformen von Eisen, Stahl oder Nichteisenmetallen,
  2. Ziffer 2
    Reinigen und Vorbereiten der betriebsspezifischen Maschinen und Anlagen,
  3. Ziffer 3
    Rüsten, Anfahren, Bedienen, Überwachen und Ab- bzw. Umstellen der Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Eisen, Stahl oder Nichteisenmetallen (zB Hochofen, Konverter, Gießpfannen),
  4. Ziffer 4
    Mitarbeiten beim Rüsten, Anfahren, Bedienen, Überwachen und Ab- bzw. Umstellen der Maschinen und Anlagen zum Umformen von Eisen, Stahl oder Nichteisenmetallen,
  5. Ziffer 5
    Erkennen und Beseitigen von einfachen Ablaufstörungen im Produktionsprozess,
  6. Ziffer 6
    Steuern des Produktionsprozesses, auch rechnergestützt, und Durchführen von Prozess-kontrollen,
  7. Ziffer 7
    Überwachen und Sicherstellen der Produktqualität,
  8. Ziffer 8
    Warten, Pflegen und einfaches Instandhalten der betriebsspezifischen Maschinen und Anlagen,
  9. Ziffer 9
    Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen, Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards,
  10. Ziffer 10
    Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse.

Schlagworte

Qualitätsstandard, Sicherheitsstandard

Im RIS seit

02.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015

Gesetzesnummer

20009174

Dokumentnummer

NOR40170682