Bundesrecht konsolidiert: Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in-Ausbildungsordnung § 2, tagesaktuelle Fassung

Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in-Ausbildungsordnung § 2

Kurztitel

Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 115/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Gestalten und Ausarbeiten von eigenen Entwürfen sowie Anfertigen von Skizzen und Werkzeichnungen,
  2. Ziffer 2
    Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstoffen,
  3. Ziffer 3
    Bearbeiten und Umformen von Werkstoffen durch spanende und spanlose Bearbeitung,
  4. Ziffer 4
    Herstellen von einschlägigen lösbaren und unlösbaren Verbindungen sowie von beweglichen Verbindungen,
  5. Ziffer 5
    Anfertigen von Funktionsteilen wie Verschlüsse, Manschetten oder Broschierungen,
  6. Ziffer 6
    Behandeln und Veredeln von Oberflächen sowie Einsetzen und Fassen von Edel- und Schmucksteinen sowie von Perlen,
  7. Ziffer 7
    Passen und Montieren von Einzelteilen zu einfachen Schmuck- oder kunsthandwerklichen Gegenständen,
  8. Ziffer 8
    Herstellen und Ausfertigen von Schmuck- oder kunsthandwerklichen Gegenständen einschließlich der notwendigen Vor- und Abschlussarbeiten,
  9. Ziffer 9
    Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck- oder kunsthandwerklichen Gegenständen.

Schlagworte

Werkstoff, Edelstein, Vorarbeit

Im RIS seit

27.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2015

Gesetzesnummer

20009164

Dokumentnummer

NOR40170521