Bundesrecht konsolidiert: Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 56, tagesaktuelle Fassung

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 56

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Nichtigkeit

Paragraph 56,
  1. Absatz eins,Ein Beschluss des obersten Organs ist nichtig, wenn
    1. Ziffer eins
      das oberste Organ nicht nach Paragraph 105, Absatz eins,, Paragraph 106, Ziffer eins, oder Paragraph 107, Absatz 2, AktG einberufen wurde, es sei denn, dass alle Mitglieder des obersten Organs selbst oder durch Vertreter an der Versammlung teilgenommen haben und kein Mitglied der Beschlussfassung widersprochen hat,
    2. Ziffer 2
      er nicht nach Paragraph 120, Absatz eins und 2 AktG beurkundet wurde,
    3. Ziffer 3
      er mit dem Wesen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit unvereinbar ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger des Vereins oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind oder
    4. Ziffer 4
      er durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt.
  2. Absatz 2,Ein vom obersten Organ festgestellter Jahresabschluss ist nichtig, wenn keine Abschlussprüfung gemäß Paragraph 268, UGB stattgefunden hat.
  3. Absatz 3,Ein vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrats festgestellter Jahresabschluss ist nichtig, wenn
    1. Ziffer eins
      der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt haben,
    2. Ziffer 2
      die im Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 genannten Voraussetzungen zutreffen oder
    3. Ziffer 3
      keine Abschlussprüfung gemäß Paragraph 268, UGB stattgefunden hat.
  4. Absatz 4,Im Übrigen gelten für die Nichtigkeitsgründe, die Heilung der Nichtigkeit und die Nichtigkeitsklage Paragraph 199, Absatz 2,, Paragraph 200,, Paragraph 201 und Paragraph 202, Absatz 2 und 3 AktG sinngemäß.

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40168977

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/34/P56/NOR40168977