Absatz eins,Ein Beschluss des obersten Organs ist nichtig, wenn
- Ziffer einsdas oberste Organ nicht nach Paragraph 105, Absatz eins,, Paragraph 106, Ziffer eins, oder Paragraph 107, Absatz 2, AktG einberufen wurde, es sei denn, dass alle Mitglieder des obersten Organs selbst oder durch Vertreter an der Versammlung teilgenommen haben und kein Mitglied der Beschlussfassung widersprochen hat,
- Ziffer 2er nicht nach Paragraph 120, Absatz eins und 2 AktG beurkundet wurde,
- Ziffer 3er mit dem Wesen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit unvereinbar ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger des Vereins oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind oder
- Ziffer 4er durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt.