Bundesrecht konsolidiert: Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 297, tagesaktuelle Fassung

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 297

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 297

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 340 Abs. 15

Text

Zusammenarbeit bei Auflösung von Versicherungsunternehmen oder Sanierungsmaßnahmen im EWR

Paragraph 297,
  1. Absatz eins,Die FMA hat den Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mitzuteilen
    1. Ziffer eins
      die Auflösung eines Versicherungsunternehmens gemäß Paragraph 203, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AktG oder Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins und 2 dieses Bundesgesetzes,
    2. Ziffer 2
      die Ergreifung von Maßnahmen gemäß Paragraph 284, oder Paragraph 316,
  2. Absatz 2,Die Mitteilungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, haben auch Angaben zu den allgemeinen Wirkungen der Maßnahme gemäß Paragraph 284, oder Paragraph 316, zu enthalten.
  3. Absatz 3,Den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten ist auf deren Verlangen Auskunft über den Verlauf der Abwicklung im Fall einer Auflösung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zu geben.
  4. Absatz 4,Die FMA hat die Entscheidung betreffend eine Sanierungsmaßnahme auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes gemäß Paragraph 5, WZEVI-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2023,, sowie außerdem durch unverzügliche Veröffentlichung eines Auszugs aus dem die Sanierungsmaßnahme anordnenden Schriftstück im Amtsblatt der Europäischen Union in deutscher Sprache bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, das maßgebliche Recht und ein gegebenenfalls bestellter Verwalter anzugeben.
  5. Absatz 5,Die Bekanntmachung nach Absatz 4, kann unterbleiben, wenn durch die Sanierungsmaßnahmen ausschließlich die Rechte von Anteilseignern, Mitgliedern oder Arbeitnehmern eines Versicherungsunternehmens in einer dieser Eigenschaften beeinträchtigt werden.
  6. Absatz 6,Die FMA ist ESAP-Sammelstelle für die Informationen gemäß Absatz 4 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen. Diese Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      alle Namen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, auf das sich die Informationen beziehen,
    2. Ziffer 2
      soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
    3. Ziffer 3
      die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
    4. Ziffer 4
      eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40275930

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/34/P297/NOR40275930