(4)Absatz 4,Die FMA hat die Entscheidung betreffend eine Sanierungsmaßnahme auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes gemäß § 5 WZEVI-Gesetz, BGBl. I Nr. 46/2023, sowie außerdem durch unverzügliche Veröffentlichung eines Auszugs aus dem die Sanierungsmaßnahme anordnenden Schriftstück im Amtsblatt der Europäischen Union in deutscher Sprache bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, das maßgebliche Recht und ein gegebenenfalls bestellter Verwalter anzugeben.Die FMA hat die Entscheidung betreffend eine Sanierungsmaßnahme auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes gemäß Paragraph 5, WZEVI-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2023,, sowie außerdem durch unverzügliche Veröffentlichung eines Auszugs aus dem die Sanierungsmaßnahme anordnenden Schriftstück im Amtsblatt der Europäischen Union in deutscher Sprache bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, das maßgebliche Recht und ein gegebenenfalls bestellter Verwalter anzugeben.