(4)Absatz 4,Das Ergebnis der Erprobung ist dem zuständigen Personalamt schriftlich mitzuteilen. Eine Abschrift der Mitteilung ist an die mit der Dienstaufsicht über diese Dienststelle betraute Stelle zu übermitteln. Eine Abschrift der Mitteilung, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen wurden, ist der Beamtin/dem Beamten auszufolgen. Wenn die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht nachgewiesen wurden, hat die Mitteilung an das Personalamt eine qualitative Begründung zu enthalten. Vor Wiederholung der Dienstprüfung ist die Ausbildung am Arbeitsplatz der Beamtin/des Beamten noch zu vervollständigen. Die nicht erfolgreiche Erprobung ist der Beamtin / dem Beamten schriftlich mitzuteilen.