(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 90/2026)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2026,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. November 2013 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 75 Abs. 3 mit 1. August 2014 in Kraft getreten.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. November 2013 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 75, Absatz 3, mit 1. August 2014 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen:
Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Italien, Montenegro, Portugal, Serbien, Spanien, Türkei.
Seit Inkrafttreten des Übereinkommens haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde: |
Frankreich | 4. Juli 2014 |
Malta | 29. Juli 2014 |
Schweden | 1. Juli 2014 |
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Österreich
Österreich hat gegen die Erklärung (den Vorbehalt) Polens am 13. April 2016 einen Einspruch erhoben.
Österreich hat gegen die als Vorbehalt zu klassifizierende Erklärung der Ukraine am 20. Juli 2023 einen Einspruch erhoben.
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 210]:Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 210]:
Dänemark, Deutschland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Malta, Mazedonien, Moldau, Monaco, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien, Ukraine, Vereinigtes Königreich, Zypern
Nachstehende Staaten haben folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Belgien
Belgien hat am 25. April 2016 seine zuständige Stelle nach Art. 10 des Übereinkommens wie folgt notifiziert:Belgien hat am 25. April 2016 seine zuständige Stelle nach Artikel 10, des Übereinkommens wie folgt notifiziert:
„Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern, Brüssel, Belgien“. Dänemark
Dänemark hat seinen Vorbehalt zu Art. 34 des Übereinkommens mit Wirkung vom 1. Februar 2025 zurückgenommen, sowie mit Wirkung ab 1. August 2024 für weitere fünf Jahre den Vorbehalt zu Art. 44 Abs. 3 des Übereinkommens erneuert.Dänemark hat seinen Vorbehalt zu Artikel 34, des Übereinkommens mit Wirkung vom 1. Februar 2025 zurückgenommen, sowie mit Wirkung ab 1. August 2024 für weitere fünf Jahre den Vorbehalt zu Artikel 44, Absatz 3, des Übereinkommens erneuert.
Estland
Estland hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde gemäß Art. 10 Abs. 1 das Ministerium für Justiz als Koordinierungsstelle im Sinne dieses Übereinkommens benannt.Estland hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 10, Absatz eins, das Ministerium für Justiz als Koordinierungsstelle im Sinne dieses Übereinkommens benannt.
Finnland
Finnland hat seinen Vorbehalt zu Art. 55 Abs. 1 mit Wirkung ab 1. August 2025 für weitere fünf Jahre erneuert.Finnland hat seinen Vorbehalt zu Artikel 55, Absatz eins, mit Wirkung ab 1. August 2025 für weitere fünf Jahre erneuert.
Frankreich
Weiters hat Frankreich am 18. August 2015 seine zuständige Stelle nach Art. 10 des Übereinkommens wie folgt notifiziert:Weiters hat Frankreich am 18. August 2015 seine zuständige Stelle nach Artikel 10, des Übereinkommens wie folgt notifiziert:
„Generaldirektion für sozialen Zusammenhalt, Ministerium für Soziales, Gesundheit und Frauenrechte“.
Irland
Irland hat am 28. März 2024 seinen anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten Vorbehalt zu Art. 30 Abs. 2 des Übereinkommens zurückgezogen sowie mit Wirkung ab 1. Juli 2024 für weitere fünf Jahre seinen Vorbehalt zu Art. 44 Abs. 3 des Übereinkommens erneuert.Irland hat am 28. März 2024 seinen anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten Vorbehalt zu Artikel 30, Absatz 2, des Übereinkommens zurückgezogen sowie mit Wirkung ab 1. Juli 2024 für weitere fünf Jahre seinen Vorbehalt zu Artikel 44, Absatz 3, des Übereinkommens erneuert.
Lettland
Lettland hat einen Vorbehalt nach Art. 78 Abs. 2 zu Art. 55 Abs. 1 in Bezug auf Art. 35 des Übereinkommens angebracht sowie eine Erklärung abgegeben.Lettland hat einen Vorbehalt nach Artikel 78, Absatz 2, zu Artikel 55, Absatz eins, in Bezug auf Artikel 35, des Übereinkommens angebracht sowie eine Erklärung abgegeben.
Liechtenstein
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Liechtenstein seine Vorbehalte zu Art. 44 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 sowie Art. 59 ab 1. Oktober 2026 für weitere fünf Jahre verlängert.Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Liechtenstein seine Vorbehalte zu Artikel 44, Absatz eins, Litera e und Absatz 3, sowie Artikel 59, ab 1. Oktober 2026 für weitere fünf Jahre verlängert.
Malta
Laut Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Malta seine Vorbehalte hinsichtlich Art. 30 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 1 lit. e ab 1. November 2024 für weitere fünf Jahre verlängert.Laut Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Malta seine Vorbehalte hinsichtlich Artikel 30, Absatz 2 und Artikel 44, Absatz eins, Litera e, ab 1. November 2024 für weitere fünf Jahre verlängert.
Monaco
Monaco hat am 31. Oktober 2024 den anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens angebrachten Vorbehalt zu Art. 30 Abs. 2 zurückgenommen sowie mit Wirkung ab 1. Februar 2025 für weitere fünf Jahre die Vorbehalte zu Art. 44 und 59 des Übereinkommens erneuert.Monaco hat am 31. Oktober 2024 den anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens angebrachten Vorbehalt zu Artikel 30, Absatz 2, zurückgenommen sowie mit Wirkung ab 1. Februar 2025 für weitere fünf Jahre die Vorbehalte zu Artikel 44 und 59 des Übereinkommens erneuert.
Schweiz
Laut Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat die Schweiz am 5. Dezember 2024 ihren Vorbehalt zu Art. 59 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2025 zurückgenommen.Laut Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat die Schweiz am 5. Dezember 2024 ihren Vorbehalt zu Artikel 59, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2025 zurückgenommen.
Serbien
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 44 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 und 4 zurückgezogen; vgl. BGBl. III Nr. 28/2020)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 44, Absatz eins, Litera e und Absatz 3 und 4 zurückgezogen; vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2020,)
Slowenien
Laut Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat Slowenien seinen bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen gemäß Art. 78 Abs. 2 erklärten Vorbehalt, welcher bereits für einen Zeitraum von fünf Jahren, vom 1. Juni 2020 an gerechnet, erneuert wurde, mit Wirkung ab 1. Juni 2025 für weitere fünf Jahre erneuert.Laut Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat Slowenien seinen bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen gemäß Artikel 78, Absatz 2, erklärten Vorbehalt, welcher bereits für einen Zeitraum von fünf Jahren, vom 1. Juni 2020 an gerechnet, erneuert wurde, mit Wirkung ab 1. Juni 2025 für weitere fünf Jahre erneuert.
Türkei
Einer weiteren Mitteilung der Generalsekretärin zufolge hat die Türkei das Übereinkommen am 22. März 2021 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2021 gekündigt.
Zypern
(Anm.: Vorbehalte zu Art. 44 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 und 4 sowie zu Art. 59 zurückgezogen; vgl. BGBl. III Nr. 64/2023)Anmerkung, Vorbehalte zu Artikel 44, Absatz eins, Litera e und Absatz 3 und 4 sowie zu Artikel 59, zurückgezogen; vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2023,)
Zypern hat den Vorbehalt hinsichtlich Art. 30 Abs. 2 des Übereinkommens ab 1. März 2023 für weitere fünf Jahre verlängert.Zypern hat den Vorbehalt hinsichtlich Artikel 30, Absatz 2, des Übereinkommens ab 1. März 2023 für weitere fünf Jahre verlängert.