Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
23.08.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ARR 2014
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Rechtswirkung
§ 4.Paragraph 4,
Ein dem Grunde oder der Höhe nach bestimmter subjektiver Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung oder ein Kontrahierungszwang des Bundes wird weder durch diese Verordnung noch durch Sonderrichtlinien (§ 5) begründet. Ein dem Grunde oder der Höhe nach bestimmter subjektiver Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung oder ein Kontrahierungszwang des Bundes wird weder durch diese Verordnung noch durch Sonderrichtlinien (Paragraph 5,) begründet.
Im RIS seit
28.08.2014
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014
Gesetzesnummer
20008920
Dokumentnummer
NOR40164485