Bundesrecht konsolidiert: ZASS-Ausbildungsverordnung § 48, tagesaktuelle Fassung

ZASS-Ausbildungsverordnung § 48

Kurztitel

ZASS-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 283/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

27.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZASS-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Bestätigung über die Ergänzungsausbildung

Paragraph 48,
  1. Absatz eins,Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 11 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Bestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
  2. Absatz 2,Die Bestätigung gemäß Absatz eins, ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
  3. Absatz 3,Die Österreichische Zahnärztekammer hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsausbildung,
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 44, Absatz 2, ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
    3. Ziffer 3
      den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in gemäß Paragraph 44, Absatz 3,
  4. Absatz 4,Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.

Schlagworte

Nostrifikantin

Im RIS seit

28.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Gesetzesnummer

20008593

Dokumentnummer

NOR40262727

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/283/P48/NOR40262727