Bundesrecht konsolidiert: Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 § 3, tagesaktuelle Fassung

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 § 3

Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 191/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 240/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

06.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BiBuG 2014

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Berechtigungsumfang – Buchhalter

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Den zur selbständigen Ausübung des Berufes Buchhalter Berechtigten ist es unbeschadet der Rechte der Bilanzbuchhalter vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:
    1. Ziffer eins
      die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, und
    2. Ziffer 2
      die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation).
  2. Absatz 2,Die zur selbständigen Ausübung des Berufes Buchhalter Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:
    1. Ziffer eins
      sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      sämtliche Tätigkeiten gemäß Paragraph 32, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194,
    3. Ziffer 3
      die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen, die Vertretung einschließlich der Registrierung, der Beendigung und der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Sonderregelungen in Paragraph 25 a,, Paragraph 25 b und Artikel 25 a, UStG 1994 (unbeschadet des Paragraph 25 b, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. des Paragraph 27, Absatz 8, UStG 1994) und zur Akteneinsicht auf elektronischem Wege,
    4. Ziffer 4
      die Vertretung in allen Angelegenheiten der An- und Abmeldung von Registrierkassen und
    5. Ziffer 5
      die Beratung und Vertretung in Angelegenheiten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer einschließlich der Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers auf der Basis der Angaben ihrer Mandanten und der Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers im Auftrag ihrer Mandanten.

Schlagworte

Einnahmenrechnung, BGBl. Nr. 194/1994

Im RIS seit

13.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40240976

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/191/P3/NOR40240976