(3)Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat insbesondere die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben nach Abs. 1 zu prüfen und dem Labor gegebenenfalls die zur Erlangung des bereitgestellten Zertifikats erforderlichen Zugangsdaten zur Authentifizierung auszuhändigen.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat insbesondere die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben nach Absatz eins, zu prüfen und dem Labor gegebenenfalls die zur Erlangung des bereitgestellten Zertifikats erforderlichen Zugangsdaten zur Authentifizierung auszuhändigen.