Bundesrecht konsolidiert: Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 48a, tagesaktuelle Fassung

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 48a

Kurztitel

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48a

Inkrafttretensdatum

21.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VwGVG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung

Paragraph 48 a,
  1. Absatz eins,Paragraph 25 a, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      In der Ladung darf nur dann angeordnet werden, dass der Beschuldigte unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung teilzunehmen hat, wenn er auf das persönliche Erscheinen verzichtet hat.
    2. Ziffer 2
      Zeugen und Beteiligte, die vernommen werden sollen, sind möglichst persönlich vorzuladen, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet.
  2. Absatz 2,Zeugen, die unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der Verhandlung teilnehmen, sind nach dem Aufruf der Rechtssache bis zu ihrer Vernehmung von der Teilnahme auszuschließen.

Im RIS seit

21.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

20008255

Dokumentnummer

NOR40254649

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/33/P48a/NOR40254649