Absatz eins,Paragraph 25 a, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- Ziffer einsIn der Ladung darf nur dann angeordnet werden, dass der Beschuldigte unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung teilzunehmen hat, wenn er auf das persönliche Erscheinen verzichtet hat.
- Ziffer 2Zeugen und Beteiligte, die vernommen werden sollen, sind möglichst persönlich vorzuladen, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet.