Bundesrecht konsolidiert: Personenstandsgesetz 2013 § 25, tagesaktuelle Fassung

Personenstandsgesetz 2013 § 25

Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PStG 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Begründung der eingetragenen Partnerschaft

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Der Beamte der Personenstandsbehörde hat in Anwesenheit beider Partnerschaftswerber eine Niederschrift über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft aufzunehmen, die von den Partnerschaftswerbern, einem allenfalls zugezogenen Dolmetscher und dem Beamten zu unterschreiben ist. Damit gilt die eingetragene Partnerschaft als begründet.
  2. Absatz 2,In die Niederschrift sind aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die Familiennamen und die Vornamen der Partnerschaftswerber, ihr Wohnort, der Tag und der Ort ihrer Geburt;
    2. Ziffer 2
      die Zustimmung der beiden Partnerschaftswerber zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
    3. Ziffer 3
      der Tag und der Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
    4. Ziffer 4
      Familiennamen sowie Vornamen der Dolmetscher, wenn beigezogen.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 93, 93 a und 93 b ABGB sowie Paragraph 18, Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß.. Wurden Zeugen beigezogen, sind auch diese in die Niederschrift aufzunehmen.

Im RIS seit

09.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40189615

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/16/P25/NOR40189615