Bundesrecht konsolidiert: Seilbahntechnik-Ausbildungsordnung § 1, tagesaktuelle Fassung

Seilbahntechnik-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Seilbahntechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 438/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Seilbahntechnik

Paragraph eins,
  1. Absatz 2,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Seilbahntechniker oder Seilbahntechnikerin) zu bezeichnen.

Im RIS seit

19.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2012

Gesetzesnummer

20008133

Dokumentnummer

NOR40145033