BGBl. II Nr. 438/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Text
Lehrberuf Seilbahntechnik
§ 1.Paragraph eins,
Absatz eins,(1) Der Lehrberuf Seilbahntechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Seilbahntechniker oder Seilbahntechnikerin) zu bezeichnen.