Kurztitel

Seilbahntechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Text

Lehrberuf Seilbahntechnik

Paragraph eins,

  1. Absatz 2,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Seilbahntechniker oder Seilbahntechnikerin) zu bezeichnen.