Bundesrecht konsolidiert: Informationspflicht hinsichtlich der Wählerevidenz § 1, tagesaktuelle Fassung

Informationspflicht hinsichtlich der Wählerevidenz § 1

Kurztitel

Informationspflicht hinsichtlich der Wählerevidenz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 353/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

25.10.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph eins,

Die Bürgermeister werden im Hinblick auf die entsprechend Artikel 49 b, B-VG absehbare Volksbefragung verpflichtet, mit 30. Oktober 2012

  1. Ziffer eins
    in Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern die Kundmachung im Sinn des Paragraph 26, NRWO vorzunehmen und
  2. Ziffer 2
    in allen anderen Gemeinden auf die Möglichkeit der Überprüfung der Richtigkeit der Wählerevidenz als Verzeichnis der Stimmberechtigten hinzuweisen.

Im RIS seit

25.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Gesetzesnummer

20008034

Dokumentnummer

NOR40143035