Bundesrecht konsolidiert: Bäderhygieneverordnung 2012 § 60, tagesaktuelle Fassung

Bäderhygieneverordnung 2012 § 60

Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

12.05.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Kontrolle während des Betriebes

Paragraph 60,
  1. Absatz eins,Die behördliche Kontrolle gemäß Paragraph 9, BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet und nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz BHygG zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand der Einrichtung mit Warmsprudelwanne ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
    1. Ziffer eins
      Beurteilung der Einrichtung mit Warmsprudelwanne einschließlich der Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Badegästen durch Hygienemängel und offensichtliche Unfallgefahren,
    2. Ziffer 2
      Beurteilung der Einhaltung der bäderhygienerechtlichen Bestimmungen einschließlich allfälliger behördlicher Auflagen und
    3. Ziffer 3
      Einsicht in die Aufzeichnungen der innerbetrieblichen Kontrolle und die von der Inhaberin oder dem Inhaber einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne eingeholten wasserhygienischen Gutachten.
  2. Absatz 2,Bestehen begründete Bedenken, dass die Beschaffenheit des Wannenwassers nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist ein wasserhygienisches Gutachten zu veranlassen.
  3. Absatz 3,Die Proben dürfen nur durch Organe der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 3, BHygG oder durch Sachverständige der Hygiene gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, BHygG entnommen werden.
  4. Absatz 4,Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit des Badegastes (Paragraph 10, BHygG) sind auf Verlangen der Inhaberin oder des Inhabers der Einrichtung mit Warmsprudelwanne vor einer Anordnung von Maßnahmen die Kontrollen zu wiederholen.

Im RIS seit

13.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277757

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/321/P60/NOR40277757