Absatz eins,Die behördliche Kontrolle gemäß Paragraph 9, BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet und nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz BHygG zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand der Einrichtung mit Warmsprudelwanne ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
- Ziffer einsBeurteilung der Einrichtung mit Warmsprudelwanne einschließlich der Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Badegästen durch Hygienemängel und offensichtliche Unfallgefahren,
- Ziffer 2Beurteilung der Einhaltung der bäderhygienerechtlichen Bestimmungen einschließlich allfälliger behördlicher Auflagen und
- Ziffer 3Einsicht in die Aufzeichnungen der innerbetrieblichen Kontrolle und die von der Inhaberin oder dem Inhaber einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne eingeholten wasserhygienischen Gutachten.