Prüfung der Beckendurchströmung und der Desinfektionsmittelverteilung durch eine Färbung des Beckenwassers mit Eriochromschwarz T mit anschließender Entfärbung durch Chlorung; als Basis für die Prüfung der Beckendurchströmung ist QA heranzuziehen; die Zeit für Färbung und Entfärbung darf jeweils 15 Minuten bei einer Wassertiefe > 1,35 m und jeweils 10 Minuten bei einer Wassertiefe ≤ 1,35 m nicht überschreiten. Bei Warmsprudelbecken, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken und Landebecken für Wasserrutschen kann dieser Nachweis entfallen. Bei reduziertem Förderstrom gelten die §§ 34 und 35;Prüfung der Beckendurchströmung und der Desinfektionsmittelverteilung durch eine Färbung des Beckenwassers mit Eriochromschwarz T mit anschließender Entfärbung durch Chlorung; als Basis für die Prüfung der Beckendurchströmung ist QA heranzuziehen; die Zeit für Färbung und Entfärbung darf jeweils 15 Minuten bei einer Wassertiefe > 1,35 m und jeweils 10 Minuten bei einer Wassertiefe ≤ 1,35 m nicht überschreiten. Bei Warmsprudelbecken, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken und Landebecken für Wasserrutschen kann dieser Nachweis entfallen. Bei reduziertem Förderstrom gelten die Paragraphen 34 und 35;