Bundesrecht konsolidiert: Bäderhygieneverordnung 2012 § 28, tagesaktuelle Fassung

Bäderhygieneverordnung 2012 § 28

Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

12.05.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Mehrschichtfilter müssen zwei Filterschichten aufweisen. Als Filtermaterial sind zwei verschiedene Korngrößenkombinationen (Korngrößenkombination A und Korngrößenkombination B) zulässig.
    1. Ziffer eins
      Korngrößenkombination A:
      1. Litera a
        die untere Filterschicht besteht aus Quarzsand mit einer Korngröße von 0,4 bis 0,8 mm und einer Schichthöhe von ≥ 0,4 m;
      2. Litera b
        die obere Filterschicht besteht aus Anthrazit oder Braunkohlenkoks mit einer Korngröße von 0,6 bis 1,6 mm und einer Schichthöhe von ≥ 0,4 m bei Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, Litera a, darf Braunkohlenkoks nicht verwendet werden;
    2. Ziffer 2
      Korngrößenkombination B:
      1. Litera a
        die untere Filterschicht besteht aus Quarzsand mit einer Korngröße von 0,71 bis 1,25 mm und einer Schichthöhe von ≥ 0,6 m;
      2. Litera b
        die obere Filterschicht besteht aus Anthrazit oder Braunkohlenkoks mit einer Korngröße von 1,4  bis 2,5 mm und einer Schichthöhe von ≥ 0,6 m; bei Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, Litera a, darf Braunkohlenkoks nicht verwendet werden.
  2. Absatz 2,Die Filtergeschwindigkeit darf höchstens 40 m/h betragen. Bei Warmbecken mit einer Wassertemperatur > 35° C, bei Warmsprudelbecken und bei Salzwasserbecken darf die Filtergeschwindigkeit höchstens 25 m/h betragen. Die Freibordhöhe muss ≥ 0,5 m betragen.
  3. Absatz 3,Mehrschichtfilter mit der Korngrößenkombination A dürfen bei Warmbecken, Warmsprudelbecken und Salzwasserbecken nicht verwendet werden.
  4. Absatz 4,Nach Austausch des Filtermaterials ist eine mindestens 10%ige Filterbettausdehnung jeder Filterschicht bei der Filterrückspülung nachzuweisen.
  5. Absatz 5,Zur Überwachung und Kontrolle der Oberfläche der oberen Filterschicht, der Filterschichthöhen, der Trennung der Filterschichten und der Ausdehnung beider Filterschichten während des Spülvorgangs sind zwei dauerhaft durchsichtige Schaugläser filterinnenwandbündig einzubauen.

Im RIS seit

13.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277726

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/321/P28/NOR40277726