(1)Absatz eins,Im Zentralen Fremdenregister dürfen folgende personenbezogene Daten von Fremden gemeinsam verarbeitet werden:
Wohnanschriften im Bundesgebiet und im Ausland,
Ausstellungsbehörden, Ausstellungsdaten und Nummern mitgeführter Dokumente,
allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich Gesundheitsdaten (Art. 9 DSGVO), soweit deren Verarbeitung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist,allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich Gesundheitsdaten (Artikel 9, DSGVO), soweit deren Verarbeitung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist,
Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung und für die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind,
Fahndungsdaten zur Festnahme nach diesem Bundesgesetz oder dem FPG,
verbale Beschreibung äußerlicher körperlicher Merkmale,
Ergebnisse einer multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose,
Ergebnisse einer DNA-Analyse zum Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses,
die Sozialversicherungsnummer,
Auflagen, Aufenthaltsbeschränkungen, Anordnungen der Unterkunftnahme oder Wohnsitzbeschränkungen nach §§ 46a Abs. 2, 52a, 56, 57, 71 oder 77 FPG, §§ 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 undAuflagen, Aufenthaltsbeschränkungen, Anordnungen der Unterkunftnahme oder Wohnsitzbeschränkungen nach Paragraphen 46 a, Absatz 2, 52 a, 56, 57, 71, oder 77 FPG, Paragraphen 15 b, 15 c, oder 15d AsylG 2005 und
das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK).
Darüber hinaus dürfen im Zentralen Fremdenregister Daten gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung SIS-Rückkehr sowie Daten gemäß Art. 20 Abs. 2 der Verordnung SIS-Grenze sowie Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1, 21 Abs. 1, 22 Abs. 2 und 3, 23 Abs. 2 und 3, 24 Abs. 2 und 3 sowie 26 Abs. 2 der Eurodac-Verordnung oder gemäß Art. 17 der Screening-Verordnung, soweit sie nicht bereits unter Z 1 bis 21 fallen, gemeinsam verarbeitet werden.Darüber hinaus dürfen im Zentralen Fremdenregister Daten gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung SIS-Rückkehr sowie Daten gemäß Artikel 20, Absatz 2, der Verordnung SIS-Grenze sowie Daten gemäß Artikel 17, Absatz eins und Absatz 2, 19, Absatz eins, 21, Absatz eins, 22, Absatz 2 und 3, 23 Absatz 2 und 3, 24 Absatz 2 und 3 sowie 26 Absatz 2, der Eurodac-Verordnung oder gemäß Artikel 17, der Screening-Verordnung, soweit sie nicht bereits unter Ziffer eins bis 21 fallen, gemeinsam verarbeitet werden.