(3)Absatz 3,Fondsmitglieder müssen zur Erlangung der vollen Altersunterstützung entweder die jeweiligen Mindestbeitragsmonate aufweisen oder jene Beiträge nachzahlen, welche für die Zeitspanne ihres frühestmöglichen und ihres tatsächlichen Eintrittes Geltung hatten. Die Nachzahlung ist um 5 vH für jedes Nachzahlungsjahr zu erhöhen. Als frühestmöglicher Eintrittszeitpunkt gilt, sofern bis dahin für die Betroffene bzw. den Betroffenen keine Beitragspflicht bestand, der der Erreichung des 35. Lebensjahres folgende Monatserste. Erfolgt der Eintritt nach Erreichung des 55. Lebensjahres, so ist eine Nachzahlung von Fondsbeiträgen nicht mehr zulässig.