Absatz eins,Die Höhe der Beiträge zum Versorgungsfonds ist von der Delegiertenversammlung der Tierärztekammer jedenfalls alle drei Jahre auf Grund versicherungsmathematischer Rechnungsgrundlagen derart festzusetzen, dass die Gebarung des Fonds voraussichtlich ausgeglichen sein wird. Von den Beträgen können dabei nach Art der Tätigkeit, der Höhe des tatsächlichen Einkommens sowie des Eintrittsalters entsprechende Zu- und Abschläge zu den Beiträgen vorgesehen werden.