Bundesrecht konsolidiert: Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen § 11, tagesaktuelle Fassung

Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen § 11

Kurztitel

Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 80/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄsthOpG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Wer einer oder mehreren in den Paragraphen 4,, 5, 6, 7, 8, 9 Absatz eins, und 4 bis 6 sowie Paragraph 10, enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwider handelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 2,Sofern
    1. Ziffer eins
      aus der Tat gemäß Absatz eins, eine schwerwiegende Gefahr für Leib und Leben oder die Gesundheit eines Menschen entstanden ist oder
    2. Ziffer 2
      die Täterin (der Täter) bereits zwei Mal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, bestraft worden ist,
    ist die Täterin (der Täter) mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.

Im RIS seit

14.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017

Gesetzesnummer

20007939

Dokumentnummer

NOR40141707

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/80/P11/NOR40141707