(1)Absatz eins,Wer einer oder mehreren in den §§ 4, 5, 6, 7, 8, 9 Abs. 1 und 4 bis 6 sowie § 10 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwider handelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.Wer einer oder mehreren in den Paragraphen 4,, 5, 6, 7, 8, 9 Absatz eins, und 4 bis 6 sowie Paragraph 10, enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwider handelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.