Kurztitel

Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Wer einer oder mehreren in den Paragraphen 4,, 5, 6, 7, 8, 9 Absatz eins, und 4 bis 6 sowie Paragraph 10, enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwider handelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 2,Sofern
    1. Ziffer eins
      aus der Tat gemäß Absatz eins, eine schwerwiegende Gefahr für Leib und Leben oder die Gesundheit eines Menschen entstanden ist oder
    2. Ziffer 2
      die Täterin (der Täter) bereits zwei Mal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, bestraft worden ist,
    ist die Täterin (der Täter) mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.