Bundesrecht konsolidiert: Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung § 4, tagesaktuelle Fassung

Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung § 4

Kurztitel

Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 201/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

13.06.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFNebLV

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Verwendung als Erziehungsleiter oder Erziehungsleiterin

Paragraph 4,

Die Verwendung als Erziehungsleiter oder Erziehungsleiterin an mit land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes organisatorisch verbundenen Internaten ist wie folgt in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 50 Internatsschüler,

3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 100 Internatsschüler,

4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 150 Internatsschüler,

5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 200 Internatsschüler,

6 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 250 Internatsschüler,

7 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 300 Internatsschüler,

8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 350 Internatsschüler,

9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 400 Internatsschüler,

Ziffer 10 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei ab 401 Internatsschülern

Im RIS seit

14.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2015

Gesetzesnummer

20007871

Dokumentnummer

NOR40140345