Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2012,
Paragraph 4
13.06.2012
Die Verwendung als Erziehungsleiter oder Erziehungsleiterin an mit land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes organisatorisch verbundenen Internaten ist wie folgt in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 50 Internatsschüler,
3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 100 Internatsschüler,
4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 150 Internatsschüler,
5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 200 Internatsschüler,
6 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 250 Internatsschüler,
7 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 300 Internatsschüler,
8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 350 Internatsschüler,
9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 400 Internatsschüler,
Ziffer 10 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei ab 401 Internatsschülern