Bundesrecht konsolidiert: Errichtung weiterer nationaler Register für Organisationen, die zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden § 3, tagesaktuelle Fassung

Errichtung weiterer nationaler Register für Organisationen, die zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden § 3

Kurztitel

Errichtung weiterer nationaler Register für Organisationen, die zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 152/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UMG-RegV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Eintragungsvoraussetzungen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Antrag auf Eintragung eines EFB-Betriebes oder eines ISO 14001 Betriebes ist bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Wege der Umweltbundesamt GmbH einzubringen. Der Registrierungsantrag hat Folgendes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Bestätigung von einem EMAS-Umweltgutachter gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 2, Ziffer 2, sowie einen von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Bericht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, oder Absatz 2, Ziffer 3,;
    2. Ziffer 2
      Vorlage einer von einem EMAS-Umweltgutachter unterzeichneten Zertifizierungsempfehlung, eines gültigen römisch fünf.EFB-Zertifikates, das auf Basis der Regelungen über die Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe (RAEF) ausgestellt wurde sowie eine Stellungnahme des römisch fünf.EFB Beirates zum gemäß Paragraph 4, erstellten Bericht bzw.
    3. Ziffer 3
      Vorlage eines aktuellen ISO 14001 Zertifikates, das von einem zugelassenen EMAS-Umweltgutachter ausgestellt ist und
    4. Ziffer 4
      Nachweise über die Zahlung des für das Führen der Register durch die Umweltbundesamt GmbH als Dienstleister anfallenden Aufwandersatzes.
  2. Absatz 2,Die Umweltbundesamt GmbH hat das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen und binnen zwölf Wochen nach Antragsstellung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Verfahrensergebnisse sowie einen Entscheidungsvorschlag vorzulegen. Sind die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie binnen einer Woche die Eintragung zu veranlassen.

Im RIS seit

01.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2021

Gesetzesnummer

20007820

Dokumentnummer

NOR40238133