(1)Absatz eins,Zur Feststellung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 IG-L, ob eine Überschreitung des Tagesmittelwertes oder des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a IG-L ohne Beiträge aus der Aufwirbelung von Partikeln nach Ausbringung von Streusalz oder Streusplitt auf Straßen im Winterdienst nicht aufgetreten wäre und damit keine Statuserhebung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c IG-L durchzuführen ist und kein Programm gemäß § 9a lit. c IG-L zu erstellen ist, sind unbeschadet anders lautender bundesgesetzlicher Bestimmungen jedenfalls die Bestimmungen dieser Verordnung heranzuziehen.Zur Feststellung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, IG-L, ob eine Überschreitung des Tagesmittelwertes oder des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a IG-L ohne Beiträge aus der Aufwirbelung von Partikeln nach Ausbringung von Streusalz oder Streusplitt auf Straßen im Winterdienst nicht aufgetreten wäre und damit keine Statuserhebung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, IG-L durchzuführen ist und kein Programm gemäß Paragraph 9 a, Litera c, IG-L zu erstellen ist, sind unbeschadet anders lautender bundesgesetzlicher Bestimmungen jedenfalls die Bestimmungen dieser Verordnung heranzuziehen.