Kurztitel

IG-L - Winterstreuverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

14.04.2012

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zur Feststellung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, IG-L, ob eine Überschreitung des Tagesmittelwertes oder des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a IG-L ohne Beiträge aus der Aufwirbelung von Partikeln nach Ausbringung von Streusalz oder Streusplitt auf Straßen im Winterdienst nicht aufgetreten wäre und damit keine Statuserhebung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, IG-L durchzuführen ist und kein Programm gemäß Paragraph 9 a, Litera c, IG-L zu erstellen ist, sind unbeschadet anders lautender bundesgesetzlicher Bestimmungen jedenfalls die Bestimmungen dieser Verordnung heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 3, sind für jene Tage anzuwenden, an denen sich Streugut, das im Zuge des Straßenwinterdienstes ausgebracht wurde, auf den relevanten Straßenabschnitten befunden hat.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nur für PM10-Grenzwertüberschreitungen nach dem 19. August 2010 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

20007791

Dokumentnummer

NOR40138293