Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Durchführung eines automatisationsunterstützen Datenverkehrs mit den öffentlichen Universitäten über deren Datenverbund
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
30.03.2012
Außerkrafttretensdatum
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 2.Paragraph 2,
Zusätzlich zu Anfragen gemäß § 1 sind periodisch programmgesteuerte Überprüfungen der Anspruchsvoraussetzungen gewährter Beihilfen im Rahmen des Datenaustausches vorzunehmen. Derartige Anfragen gemäß § 46a Abs. 2 Z 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 an den Datenverbund der öffentlichen Universitäten und dessen Rückmeldung sind mittels Datenleitung durchzuführen. Zusätzlich zu Anfragen gemäß Paragraph eins, sind periodisch programmgesteuerte Überprüfungen der Anspruchsvoraussetzungen gewährter Beihilfen im Rahmen des Datenaustausches vorzunehmen. Derartige Anfragen gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 an den Datenverbund der öffentlichen Universitäten und dessen Rückmeldung sind mittels Datenleitung durchzuführen.
Im RIS seit
04.04.2012
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2025
Gesetzesnummer
20007770
Dokumentnummer
NOR40137878