Kurztitel

Durchführung eines automatisationsunterstützen Datenverkehrs mit den öffentlichen Universitäten über deren Datenverbund

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.03.2012

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 2,

Zusätzlich zu Anfragen gemäß Paragraph eins, sind periodisch programmgesteuerte Überprüfungen der Anspruchsvoraussetzungen gewährter Beihilfen im Rahmen des Datenaustausches vorzunehmen. Derartige Anfragen gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 an den Datenverbund der öffentlichen Universitäten und dessen Rückmeldung sind mittels Datenleitung durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2025

Gesetzesnummer

20007770

Dokumentnummer

NOR40137878