(4)Absatz 4,Die Erstellung eines Vergabevermerkes gemäß Abs. 1 ist bei Aufträgen, die auf Grundlage von Rahmenvereinbarungen gemäß § 30 Abs. 3 oder 4 Z 1 vergeben wurden, nicht erforderlich.Die Erstellung eines Vergabevermerkes gemäß Absatz eins, ist bei Aufträgen, die auf Grundlage von Rahmenvereinbarungen gemäß Paragraph 30, Absatz 3, oder 4 Ziffer eins, vergeben wurden, nicht erforderlich.