Bundesrecht konsolidiert: Aufhebungs- und Rehabilitierungsgesetz 2011 § 5, tagesaktuelle Fassung

Aufhebungs- und Rehabilitierungsgesetz 2011 § 5

Kurztitel

Aufhebungs- und Rehabilitierungsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 8/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

24/03 Sonstiges Strafrecht

Text

Rehabilitierungsbeirat

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für Justiz ist ein Rehabilitierungsbeirat einzurichten. Diesem obliegt es, auf Ersuchen des Gerichtes (Paragraph 3, Absatz 3,) eine Stellungnahme zur Frage abzugeben, inwieweit die einer Entscheidung im Sinne des Paragraph eins, zu Grunde liegende Tat oder Handlung im Kampf um ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewusstes Österreich begangen wurde oder Ausdruck einer darauf gerichteten politischen Meinung war.
  2. Absatz 2,Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern und setzt sich aus zwei Vertretern des Bundesministeriums für Justiz sowie aus je zwei Fachexperten aus dem Gebiet der Zeitgeschichte und der Rechtsgeschichte zusammen, wobei den Vorsitz ein von der Bundesministerin für Justiz bestimmter Vertreter des Bundesministeriums für Justiz führt. Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte zählt auf die Funktionsperiode des neuen Beirates.
  3. Absatz 3,Die im Absatz 2, genannten Mitglieder des Beirates sowie die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern werden von der Bundesministerin für Justiz berufen. Die Vorschläge für die Bestellung der Fachexperten hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu erstatten. Er kann davor Vertreter der Geschichts- und Rechtswissenschaft anhören, um sich zusätzliche Informationen über die Fachexpertise in Aussicht genommener Personen zu verschaffen. Die Bundesministerin für Justiz hat die Mitglieder des Beirates von ihrer Funktion zu entheben, wenn sie darum ansuchen, wenn eine der für ihre Bestellung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist oder wenn sie die Pflichten ihres Amtes gröblich vernachlässigen; im letzteren Falle ist zuvor der Vorschlagsberechtigte anzuhören.
  4. Absatz 4,Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wenn auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen kein gleichartiger Anspruch besteht.
  5. Absatz 5,Der Beirat wird vom Vorsitzenden zu den Sitzungen einberufen. Die Einladungen sollen mit der Tagesordnung den Mitgliedern des Beirates spätestens acht Tage vor der Sitzung zugestellt werden. Der Beirat tagt in nichtöffentlicher Sitzung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der eingeladenen Mitglieder anwesend ist. Wurden die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen, so ist der Beirat auch dann beschlussfähig, wenn nach Ablauf von 30 Minuten weniger als die Hälfte der eingeladenen Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Beirates werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme. Über die Sitzung des Beirates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alle Beschlüsse im Wortlaut, die Ergebnisse der Abstimmungen und den wesentlichen Verlauf der Verhandlungen zu enthalten hat; eine Abschrift ist den Mitgliedern des Beirates zu übersenden. Der Vorsitzende ist berechtigt, dem Beirat Experten mit beratender Stimme beizuziehen.

Schlagworte

Geschichtswissenschaft, Reisekosten

Im RIS seit

15.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2012

Gesetzesnummer

20007687

Dokumentnummer

NOR40136279

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/8/P5/NOR40136279