Bundesrecht konsolidiert: Zuteilungsregelverordnung § 16, tagesaktuelle Fassung

Zuteilungsregelverordnung § 16

Kurztitel

Zuteilungsregelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 465/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

30.12.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZuRV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Zuteilung an neue Marktteilnehmer

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Für die Zuteilung von Emissionszertifikaten an neue Marktteilnehmer gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Litera b, Sub-Litera, a, a, EZG 2011 berechnet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die vorläufige jährliche Anzahl der ab Aufnahme des Normalbetriebs der Anlage kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate separat für jede Unteranlage wie folgt:
    1. Ziffer eins
      Für jede Unteranlage mit Produkt-Referenzwert entspricht die vorläufige jährliche Anzahl der pro Jahr kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate dem maßgeblichen Produkt-Referenzwert, multipliziert mit der produktbezogenen Aktivitätsrate;
    2. Ziffer 2
      für jede Unteranlage mit Wärme-Referenzwert entspricht die vorläufige jährliche Anzahl der pro Jahr kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate dem Referenzwert für diese messbare Wärme gemäß Anhang 1, multipliziert mit der wärmebezogenen Aktivitätsrate;
    3. Ziffer 3
      für jede Unteranlage mit Brennstoff-Referenzwert entspricht die vorläufige jährliche Anzahl der pro Jahr kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate dem Brennstoff-Referenzwert gemäß Anhang 1, multipliziert mit der brennstoffbezogenen Aktivitätsrate;
    4. Ziffer 4
      für jede Unteranlage mit Prozessemissionen entspricht die vorläufige jährliche Anzahl der pro Jahr kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate der prozessemissionenbezogenen Aktivitätsrate, multipliziert mit 0,9700.
  2. Absatz 2,Für die Berechnung der vorläufigen jährlichen Anzahl der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate gelten sinngemäß Paragraph 7, Absatz 4 bis 8 und Absatz 11, sowie Paragraphen 8, 9, 10 und 11,
  3. Absatz 3,Für unabhängig geprüfte Emissionen, die vor Aufnahme des Normalbetriebs erfolgt sind, werden dem neuen Marktteilnehmer auf Basis der in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent angegebenen historischen Emissionen zusätzliche Emissionszertifikate zugeteilt.
  4. Absatz 4,Für die Zuteilung an Anlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Litera b, Sub-Litera, b, b, berechnet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unbeschadet der Zuteilung an die Anlage gemäß Paragraph 7, nach den Vorschriften von Absatz eins und 2 die vorläufige jährliche Anzahl der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate speziell für die wesentliche Kapazitätserweiterung der betreffenden Unteranlagen.
  5. Absatz 5,Die vorläufige Jahresgesamtmenge der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate entspricht der Summe der gemäß Absatz eins, berechneten vorläufigen jährlichen Anzahl der allen Unteranlagen kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate und der zusätzlichen Emissionszertifikate gemäß Absatz 3, Paragraph 7, Absatz 10, ist anzuwenden.
  6. Absatz 6,Die Jahresgesamtmenge der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate entspricht der gemäß Absatz 5, berechneten vorläufigen Jahresgesamtmenge der jeder Anlage kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate, multipliziert mit dem in Anhang 8 EZG 2011 für das jeweilige Jahr angeführten Faktor, wobei als Bezugsgröße eine für das Jahr 2013 für die betreffende Anlage berechnete vorläufige Jahresgesamtmenge zugrunde gelegt wird.

Im RIS seit

18.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20007620

Dokumentnummer

NOR40134860