Absatz eins,Für die Zuteilung von Emissionszertifikaten an neue Marktteilnehmer gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Litera b, Sub-Litera, a, a, EZG 2011 berechnet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die vorläufige jährliche Anzahl der ab Aufnahme des Normalbetriebs der Anlage kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate separat für jede Unteranlage wie folgt:
- Ziffer einsFür jede Unteranlage mit Produkt-Referenzwert entspricht die vorläufige jährliche Anzahl der pro Jahr kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate dem maßgeblichen Produkt-Referenzwert, multipliziert mit der produktbezogenen Aktivitätsrate;
- Ziffer 2für jede Unteranlage mit Wärme-Referenzwert entspricht die vorläufige jährliche Anzahl der pro Jahr kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate dem Referenzwert für diese messbare Wärme gemäß Anhang 1, multipliziert mit der wärmebezogenen Aktivitätsrate;
- Ziffer 3für jede Unteranlage mit Brennstoff-Referenzwert entspricht die vorläufige jährliche Anzahl der pro Jahr kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate dem Brennstoff-Referenzwert gemäß Anhang 1, multipliziert mit der brennstoffbezogenen Aktivitätsrate;
- Ziffer 4für jede Unteranlage mit Prozessemissionen entspricht die vorläufige jährliche Anzahl der pro Jahr kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate der prozessemissionenbezogenen Aktivitätsrate, multipliziert mit 0,9700.