sofern er einen reglementierten Beruf gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (im Folgenden: Berufsanerkennungsrichtlinie), ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, ausübt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, dem oder der er angehört, die Berufsbezeichnung und den EWR-Staat, in dem sie verliehen wurde;sofern er einen reglementierten Beruf gemäß Artikel 3, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (im Folgenden: Berufsanerkennungsrichtlinie), Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, ausübt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, dem oder der er angehört, die Berufsbezeichnung und den EWR-Staat, in dem sie verliehen wurde;