Absatz eins,Ein Dienstleistungserbringer hat den Dienstleistungsempfängern folgende Informationen von sich aus zur Verfügung zu stellen:
- Ziffer einsseinen Namen (seine Firma), seine Rechtsform, die ladungsfähige Anschrift sowie Angaben, auf Grund deren die Dienstleistungsempfänger mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können;
- Ziffer 2sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht;
- Ziffer 3sofern die Tätigkeit einer Genehmigung unterliegt, die Angaben zur zuständigen Behörde oder zum einheitlichen Ansprechpartner;
- Ziffer 4sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
- Ziffer 5sofern er einen reglementierten Beruf gemäß Artikel 3, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (im Folgenden: Berufsanerkennungsrichtlinie), Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, ausübt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, dem oder der er angehört, die Berufsbezeichnung und den EWR-Staat, in dem sie verliehen wurde;
- Ziffer 6sofern vorhanden, die vom Dienstleistungserbringer verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen und Klauseln;
- Ziffer 7sofern vorhanden, das Vorliegen vom Dienstleistungserbringer verwendeter Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht und den Gerichtsstand;
- Ziffer 8sofern vorhanden, das Vorliegen einer gesetzlich nicht vorgeschriebenen nachvertraglichen Garantie;
- Ziffer 9den Preis der Dienstleistung, falls der Preis für eine bestimmte Art von Dienstleistung im Vorhinein vom Dienstleistungserbringer festgelegt wurde;
- Ziffer 10die Hauptmerkmale der Dienstleistung, wenn diese nicht bereits aus dem Zusammenhang hervorgehen;
- Ziffer 11sofern eine Versicherung oder Sicherheiten nach Artikel 23, Absatz eins, der Dienstleistungsrichtlinie bestehen, Angaben hierzu, insbesondere den Namen und die Kontaktdaten des Versicherers oder Sicherungsgebers und den räumlichen Geltungsbereich.