Bundesrecht konsolidiert: Emissionszertifikategesetz 2011 § 6, tagesaktuelle Fassung

Emissionszertifikategesetz 2011 § 6

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 196/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Änderungen des Genehmigungsbescheids

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Inhaberin oder der Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage hat der Behörde alle geplanten wesentlichen Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage, insbesondere Änderungen der Kapazität, oder der Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen der Anlage, einschließlich Änderungen aufgrund des Verbesserungsberichtes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 2066, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG sowie eine Erweiterung der Anlage unter Beilegung allfälliger erforderlicher Unterlagen und unter Verwendung eines elektronischen Formulars, das auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen ist, zu melden, die eine Änderung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. Diese Meldung ist unverzüglich, jedoch bis spätestens 31. Dezember des betreffenden Jahres, vorzunehmen; der Verbesserungsbericht ist bis 30. Juni des betreffenden Jahres vorzulegen und zeitgleich an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls den Genehmigungsbescheid, gegebenenfalls unter Auflagen, zu ändern. Ein Wechsel der Inhaberin oder des Inhabers ist der Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz eins und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie binnen vier Wochen anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Bei einer Änderung der Vorschriften für die Überwachung und Berichterstattung gemäß den Paragraphen 7, und 9 hat die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber jedenfalls die Angaben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, an die neuen Vorschriften anzupassen und der Behörde binnen vier Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung der Vorschriften zur Genehmigung vorzulegen.
  3. Absatz 3,Wenn die Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung nicht im Einklang mit den Paragraphen 7 und 9 stehen, hat die Behörde die Anlageninhaberin oder den Anlageninhaber aufzufordern, binnen vier Monaten die Angaben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, an die geltenden Vorschriften anzupassen.
  4. Absatz 4,Erfolgt die Meldung gemäß Absatz eins, 2, oder 3 nicht fristgerecht, hat die gemäß Paragraph 49, Absatz eins, zuständige Behörde die erforderlichen Änderungen des Überwachungskonzepts mit Bescheid vorzuschreiben.
  5. Absatz 5,Paragraph 4, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

15.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40259472

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/118/P6/NOR40259472