Absatz eins,Die Inhaberin oder der Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage hat der Behörde alle geplanten wesentlichen Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage, insbesondere Änderungen der Kapazität, oder der Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen der Anlage, einschließlich Änderungen aufgrund des Verbesserungsberichtes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 2066, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG sowie eine Erweiterung der Anlage unter Beilegung allfälliger erforderlicher Unterlagen und unter Verwendung eines elektronischen Formulars, das auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen ist, zu melden, die eine Änderung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. Diese Meldung ist unverzüglich, jedoch bis spätestens 31. Dezember des betreffenden Jahres, vorzunehmen; der Verbesserungsbericht ist bis 30. Juni des betreffenden Jahres vorzulegen und zeitgleich an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls den Genehmigungsbescheid, gegebenenfalls unter Auflagen, zu ändern. Ein Wechsel der Inhaberin oder des Inhabers ist der Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz eins und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie binnen vier Wochen anzuzeigen.