(3)Absatz 3,Das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe, das Zollamt Österreich, sowie die Registerstelle gemäß § 43 Abs. 1 haben der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 Daten, die zum Vollzug der Verfahren nach dem 8. Abschnitt notwendig sind, in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen.Das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe, das Zollamt Österreich, sowie die Registerstelle gemäß Paragraph 43, Absatz eins, haben der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Daten, die zum Vollzug der Verfahren nach dem 8. Abschnitt notwendig sind, in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen.