Absatz eins,Die in Vollziehung des 8. Abschnittes zu besorgenden Angelegenheiten gelten als Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben. Die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.