Bundesrecht konsolidiert: Theaterarbeitsgesetz § 17, tagesaktuelle Fassung

Theaterarbeitsgesetz § 17

Kurztitel

Theaterarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Pflicht zur Teilnahme an Proben - Arbeitszeit

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Das Mitglied ist nicht verpflichtet, zur Nachtzeit oder an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an einer Probe teilzunehmen, wenn nicht besondere, unabwendbare Umstände es notwendig machen, die Probe zu dieser Zeit abzuhalten.
  2. Absatz 2,Das Arbeitszeitgesetz (AZG), Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      das Mitglied in der Zeit vom Beginn der Abendvorstellung bis zum Beginn der Abendvorstellung am nächsten Tag (Arbeitstag) nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden darf;
    2. Ziffer 2
      abweichend von Paragraph 19 c, Absatz 2, AZG der/die Theaterunternehmer/in die Lage der Arbeitszeit ändern kann, wenn eine Programmänderung unbedingt erforderlich ist und berücksichtigungswürdige Interessen des Mitgliedes nicht entgegenstehen.
  3. Absatz 3,Dem Mitglied ist in jeder Kalenderwoche eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden zu gewähren, die einen ganzen Wochentag einzuschließen hat. Die wöchentliche Ruhezeit kann in einzelnen Wochen gekürzt werden oder entfallen, wenn innerhalb von 14 Tagen eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden sichergestellt ist. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
  4. Absatz 4,Durch Kollektivvertrag kann ein Durchrechnungszeitraum bis zu einem Jahr zugelassen werden. Der Kollektivvertrag kann die Betriebsvereinbarung zu einer solchen Regelung ermächtigen.
  5. Absatz 5,Kann für die betroffenen Mitglieder mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeber/innenseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden, kann die Betriebsvereinbarung den Durchrechnungszeitraum auf bis zu 13 Wochen verlängern.
  6. Absatz 6,Bei befristeten Arbeitsverhältnissen in der Dauer von nicht mehr als sechs Wochen kann vereinbart werden, dass die Ruhezeiten dieser Wochen zusammen vor Ende der Vertragsdauer gewährt werden. Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der zusammengefassten Ruhezeit ist unzulässig.
  7. Absatz 7,Während der in der Arbeitszeiteinteilung vorgesehenen wöchentlichen Ruhezeit darf das Mitglied nur beschäftigt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      vereinbart wird, dass das Mitglied für ein anderes, verhindertes Mitglied einspringt, oder
    2. Ziffer 2
      eine Programmänderung unbedingt erforderlich ist.
    Während einer zusammengefassten Ruhezeit nach Absatz 6, ist eine Beschäftigung unzulässig.
  8. Absatz 8,Wird das Mitglied während der in der Arbeitszeiteinteilung vorgesehenen wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt, hat es in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe, die auf seine Wochenarbeitszeit anzurechnen ist. Die Ersatzruhe ist im Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit zu gewähren, die innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde. Die Ersatzruhe hat unmittelbar vor dem Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit zu liegen, soweit vor Antritt der Arbeit, für die Ersatzruhe gebührt, nicht anderes vereinbart wurde.
  9. Absatz 9,Theaterunternehmer/innen, die den Bestimmungen der Absatz 3, bis 8 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen.

Schlagworte

Theaterunternehmerin, Arbeitgeberin

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2011

Gesetzesnummer

20007012

Dokumentnummer

NOR40123168